S a t z u n g


vom 30. November 2018

 

 

Inhaltsübersicht

 

            § 1      Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

            § 2      Zweck des Vereins

            § 3      Mitglieder des Vereins

            § 4      Erwerb der Mitgliedschaft

            § 5      Rechte und Pflichten der Mitglieder

            § 6      Beendigung der Mitgliedschaft

            § 7      Beiträge und Spenden

            § 8      Organe des Vereins

            § 9      Mitgliederversammlung

§ 10    Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 11    Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

§ 12    Vereinsvorstand

§ 13    Kassenprüfer

§ 14    Rechnungswesen

§ 15    Auflösung des Vereins

§ 16    Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

§ 17    Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 18    Gerichtsstand

§ 19    Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

(1)

Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Hinterweidenthal e.V.

 

 

(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und soll eingetragen werden.
   
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 66999 Hinterweidenthal.
   
(4)

Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgericht Zweibrücken eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)

Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Verbandsgemeinde und wird auch von ihr unterhalten. Die Aufgaben der Feuerwehr werden durch Landesgesetz und Verordnungen festgelegt. Die Einrichtung der Feuerwehr als Zusammenschluss ehrenamtlicher Freiwilliger zu gemeinnütziger Tätigkeit zum Wohle der Bevölkerung ist über die Aufwendungen der Verbandsgemeinde hinaus durch die Bürgerschaft förderungswürdig.

Der Verein stellt sich die Aufgabe das Feuerwehrwesen, die Kameradschaft, die Jugendfeuerwehr und die Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr Hinterweidenthal zu fördern.


Dieser Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

a) Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung

b) Wahrnehmung der sozialen Belange der Feuerwehrangehörigen

c) Unterstützung und Förderung der Jugendfeuerwehr

d) Beratung in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des 
    Katastrophenschutzes.

 

Die Rein-Einnahmen werden entweder laufend der Feuerwehr in vollem
Umfang zur Deckung förderungswürdiger Ausgaben zur Verfügung gestellt oder ein Teil hiervon als Rücklage zur Förderung größerer Projekte der Feuerwehr angelegt.

 

 

(2)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO, §§ 51ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil oder finanzielle Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

   
(3)

Die Vereinsämter werden ehrenamtlich, d.h. ohne Vergütung wahrgenommen. Den Amtsinhabern dürfen lediglich bare Aufwendungen (Auslagen), die in Wahrnehmung ihrer Ämter unvermeidbar erforderlich sind, ersetzt werden. Vereinsfremde Ausgaben etc. werden nicht erstattet.

   
(4)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

(5)

Der Verein ist politisch und religiös neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3 Mitglieder des Vereins

(1)

Dem Verein können angehören:

a) aktive Mitglieder,

b) aktive Mitglieder mit Partner und deren Kinder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

c) fördernde Mitglieder,

d) fördernde Mitglieder mit Partner und deren Kinder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

e) Ehrenmitglieder.
 

 

(2) Aktive Mitglieder sind solche, die in der Feuerwehr Hinterweidenthal als Mitglied der Jugendfeuerwehr, aktiven Wehr oder Alterswehr geführt werden.
   
(3)

Fördernde Mitglieder sind solche, die der Feuerwehr Hinterweidenthal nicht angehören, jedoch durch Beiträge den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Angabe der Personalien beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem positiven Beschluss des Vorstandes über den Aufnahmeantrag.


Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von einer Woche der Einspruch zulässig. Der Einspruch ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

Mit dem Eintritt in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der Satzung und bekommt diese ausgehändigt.
 

 

(2) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
   
(3)

Fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen werden, die durch ihren Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch Stimmrecht, das Recht an der Teilnahme von Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins, sowie der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts.
 

 

(2)

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Vereins wahrzunehmen, seine lnteressen und Ziele zu fördern, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
 

 

(2)

Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gekündigt werden.

 

 

(3)

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied
a) gegen die Interessen des Vereins verstößt
b) trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist
c) das Ansehen des Vereins schädigt
d) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung gegen diesen Beschluss Berufung einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.
 

 

(4)

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen.

 

 

(5)

Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu entrichten. Bezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.

§ 7 Beiträge und Spenden

(1)

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge und etwaige Erhöhungen werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festgesetzt.


Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist jeweils im Januar zur Zahlung fällig. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung oder Stundung gewähren.

 

 

(2)

Der Verein nimmt auch Spenden entgegen. Diese werden, soweit sie nicht zweckgebunden sind, den allgemeinen Vereinsmitteln zugeführt.

 

 

(3)

Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

 

 

(4)

Vereinstätigkeiten

 

 

(5)

Beitragsfrei sind die Ehrenmitglieder des Vereins

§ 8 Organe des Vereins

(1)

Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Vereinsvorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

 

 

(2)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Vertreter (in der Reihenfolge der Auflistung in
§ 12) geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer vierzehntägigen Frist einzuberufen.

 

Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hauenstein.

 

 

(3)

Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder über dringende Angelegenheiten beraten und beschließen, auch wenn diese nicht in der Tagesordnung aufgenommen waren.

 

 

(4)

Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

Auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder oder vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte aufgeführt sein.


Für die Bekanntmachung gilt Absatz 2; die Einladungsfrist kann auf drei Tage verkürzt werden.
 

 

(5)

Stimmberechtigt, sind nur aktive Mitglieder gem. § 3 Absatz 2, wenn sie am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

b) Wahl des Vorstandes

c) Wahl der Kassenprüfer

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e) Genehmigung der Jahresrechnung

f) Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

i) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern wegen Ausschluss

   aus dem Verein bzw. von Nichtmitgliedern, wegen Ablehnung der    

   Aufnahme durch den Vorstand

j) Beschlussfassung über die Auflösung oder Änderung des Zwecks des
   Vereins.

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.

 

 

(2)

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.


Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.


Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.

 

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

 

Bei Personenwahlen ist auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes, ohne weitere Beschlussfassung eine geheime Wahl durchzuführen.

 

 

(3)

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

 

(4)

Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 12 Vereinsvorstand

(1)

Dem Vereinsvorstand können nur aktive Mitglieder gem. §3 Absatz 2 angehören.
Er besteht aus dem:

a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) Wehrführer - Kraft Amtes -
f) stellvertretenden Wehrführer - Kraft Amtes -
g) Jugendfeuerwehrwart - Kraft Amtes -
h) zwei Beisitzer
 

 

(2)

Die Personalunion zwischen dem Wehrführer bzw. dem stellvertretenden Wehrführer und dem 1. Vorsitzenden ist nicht möglich.

 

 

(3)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart sowie der Schriftführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.

 

 

(4)

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte, die Verwaltung der Vereinsfinanzen, sowie der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die Geldmittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke ausgegeben werden, soweit sie nicht für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Insbesondere obliegt es ihm alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben und -interessen notwendig sind. Weiterhin muss der Vorstand die Mitglieder angemessen über Vereinsangelegenheiten unterrichten.

 

 

(5)

Die Vereinsvorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

 

(6)

Fällt ein Mitglied des Vereinsvorstandes vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, ist der Vereinsvorstand berechtigt einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden keine Anwendung.

 

 

(7)

Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf unter der Leitung des 1. Vorsitzenden - im Verhinderfall, dessen Stellvertreter - zusammen. Über die einzuberufende Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vereinsvorstandsmitglieder (darunter mind. 2 Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB) anwesend sind.

 

 

(8)

Auf Wunsch des Vereinsvorstandes kann bei Bedarf ein Jugendsprecher in beratender Funktion an der Sitzung des Vereinsvorstandes teilnehmen.

 

 

(9)

Der Vereinsvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 13 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben jeweils einmal jährlich die Kassengeschäfte sowie den Rechnungsabschluss zu prüfen. Darüber hinaus haben sie jederzeit das Recht auch während des Jahres eine außerordentliche Kassenprüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten. Die Kassenprüfer erstatten in der nächsten Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

§ 14 Rechnungswesen

(1) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
   
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenwart Buch zu führen und die Belege aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).
   
(3) Am Ende des Geschäftsjahres legt er die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor.
   
(4)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn die Anzahl der Mitglieder unter sieben stimmberechtigte Mitglieder fällt. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließen, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind und der Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst wird.
   
(2)

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

   
(3)

Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins, fällt das Vereinsvermögen an die Ortsgemeinde Hinterweidenthal, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.

§ 16 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

(1)

 

 

 

 

(2)

 

 

 

 

(3)

 

 

(4)

 

 

 

 

 

 

(5)

Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis.

 

Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

 

Der/die Kassenwart/-in darf die notwendigen Daten an ein Kreditinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.

 

Der Verein ist berechtigt, Fotografien von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszweckes, gemäß § 2 anzufertigen und diese in Printmedien sowie elektronischen Medien zu veröffentlichen, wenn das Mitglied nicht ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt.

Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe und Nutzung der vorgenannten Daten an Dritte, z. B. der Presse.

 

Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe und Nutzung der vorgenannten Daten an Dritte, z . B. der Presse. Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von personenbezogenen Daten und Bildern keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen.

§ 17 Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches

(1)

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, treten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft.

§ 18 Gerichtsstand

(1)

Diese Satzung wurde am 07.03.2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 19 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde am 30. November 2018 von der Mitgliederversammlung            beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.ü Sie ersetzt alle bisherigen Satzungen einschließlich sämtlicher Änderungen.

2023

Treffen aktive Wehr

 

 

Erster Sonntag 9 Uhr

Dritter Donnerstag 19 Uhr

Treffen Jugendfeuerwehr

 

Immer Mittwochs im Wechsel mit der Bambinifeuerwehr!

 

 

 

von 17:30 Uhr - 19:00 Uhr

 

 

 

 

Treffen Bambinifeuerwehr

Immer Mittwochs im Wechsel mit der Jugendfeuerwehr!

 

 

In der Ferienzeit können die Uhrzeiten variieren!

 

Gruppe 1

von 16.30 - 17.30 Uhr

Gruppe 2

von 18.00 - 19.00 Uhr

 

Termine 2023

23. September

Oktoberfest
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