Wer dringend die Feuerwehr benötigt, weil sich Menschen oder Tiere in lebensbedrohlichen Notlagen befinden, oder ein Brand ausgebrochen ist, muss sich um die Einsatzkosten keine Gedanken machen. Das rheinlandpfälzische Feuerwehrgesetz (LBKG – Landes Brand- und Katastrophenschutzgesetz) sieht vor, dass diese Einsätze grundsätzlich kostenlos sind.
Auch wenn die Feuerwehr vergeblich anrückt, weil das Feuer z. B. vor dem Eintreffen gelöscht werden konnte, oder es sich bei dem gemeldeten Qualm nur um Wasserdampf handelte, bleibt der Einsatz für den Verursacher bzw. Meldenden gebührenfrei.
Anders sieht es bei Einsätzen aus, die durch böswillige Falschmeldungen oder durch Brandstiftungen verursacht wurden. In diesem Fall erhebt die Verbandsgemeinde Hauenstein - Träger der Freiwilligen Feuerwehr von Hinterweidenthal - die Kosten.
Ebenso werden die Einsatzkosten berechnet, wenn die Feuerwehr bei Ereignissen Hilfe leistet, die nicht unmittelbar der Notfallrettung zuzuordnen sind. Dazu gehören zum Beispiel:
Kostenpflichtig ist dabei entweder der Verursacher des Schadens oder der Eigentümer des Gegenstandes, bzw. der Veranstalter oder Veranlasser, der den Einsatz notwendig macht. Dies kann zum Beispiel der Halter eines Fahrzeuges sein, das Öl verliert oder brennt. Auch die Betreiber von Brandmeldeanlagen müssen die durch Fehlalarmierung entstandenen Kosten ersetzen. Dies ist in der "Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr in der Verbandsgemeinde Hauenstein" festgelegt. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand (Anzahl der Fahrzeuge, Personalstärke und Einsatzdauer) und ist in deren Anlage festgelegt.
Im Regelfall übernimmt jedoch die Versicherung (z.B. Hausratversicherung bei Wasserschäden) des Verursachers bzw. Eigentümers die Kosten.