Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz
Die Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz wurde am 22. Dezember 2003 eingeführt. Damit war Rheinland-Pfalz das erste Bundesland, das die Rauchmelderpflicht
gesetzlich einführte.
Anfangs galt die Rauchmelderpflicht nur für Neubauten und Umbauten, im Juli 2007 wurde sie auch auf Bestandsbauten (mit einer Übergangsfrist von 5 Jahren)
ausgeweitet.
Für welche Wohnungen gilt die Rauchmelderpflicht?
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alle Neubauten und Umbauten ab Dezember 2003
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seit dem 12. Juli 2007 auch für Bestandswohnungen - der Nachrüstpflicht ist bis 12. Juli 2012 nachzukommen
Wieviele Rauchmelder sind für eine Wohnung nötig?
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Die Rauchmelderpflicht schreibt für jedes Schlafzimmer, jedes Kinderzimmer und jeden Flur, der als Rettungsweg zum verlassen von Wohnräumen dient, einen
Rauchmelder vor (bei einem Schlafzimmer und zwei Kinderzimmern, die von einem Flur abgehen, benötigen Sie also 4 Rauchmelder)
Wer ist verantwortlich für den Einbau der Rauchmelder?
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Die Verantwortlichkeit für den Einbau und die Sicherstellung des Betriebes der Rauchmelder ist in der Verordnung zur Rauchmelderpflicht nicht geregelt. Fragen
Sie einfach Ihren Vermieter, ob dieser den Einbau und die Wartung übernimmt. Falls nicht, sollten Sie im Interesse Ihrer eigenen Sicherheit den Einbau selbst vornehmen.
Wo findet sich die Regelung zur Rauchmelderpflicht?
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Die Rauchmelderpflicht für Rheinland-Pfalz ist in der neuesten Fassung in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) §44 Abs. 6 nachzulesen.
Rechtliche Darstellung zur Installation von Rauchmeldern
Weitere Informationen zum Thema Rauchmelder finden Sie unter
www.rauchmelder-lebensretter.de